- Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV unter Berücksichtigung des §5 ArbSchG, der §16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des §4 ArbSchG ( §3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen ( §3 Abs. 1 BetrSichV)
- Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen ( §3 Abs. 3 BetrSichV)
- Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können ( §3 Abs. 3 und 10 Abs. 2 BetrSichV)
- Bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Körperhaltung ( §4 Abs. 4 BetrSichV)
- Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) ( §4 Abs. 1 und 2 sowie §7 Abs.1 und §5 BetrSichV)
- Unterrichtung und Unterweisung ( §12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten ( §9 BetrSichV)
- Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort ( 10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können bei auergewöhnlichen Ereignissen - auerordentliche berprüfung ( 10 Abs. 2 BetrSichV) nach Instandsetzungsarbeiten ( §10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
- Aufbewahrung der Prüfergebnisse zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden ( §11 BetrSichV) aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels auerhalb des Unternehmens ( §10 Abs. 1 und 2 sowie 11 BetrSichV)
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