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Ausschreibungsverpflichtung für Kommunen wäre verfassungsgemäß

Gutachten stellt Vereinbarkeit von Ausschreibungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Hausmüllfraktionen mit der Selbstverwaltungsgarantie fest.

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Das Gutachten finden Sie hier zum <link pdf oeffentlich presse downloads rechtsgutachten_ausschreibungspflichten.pdf _blank>Download

Bonn. "Aus juristischer Sicht bestehen keine Bedenken, Ausschreibungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Hausmüllfraktionen im zukünftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz festzuschreiben." Dieses Fazit ziehen Prof. Dr. Martin Beckmann und Dr. Antje Wittmann als Ergebnis ihres Gutachtens  zur Vereinbarkeit von Ausschreibungspflichten öffentlich-rechtlicher  Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Hausmüllfraktionen mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.

Die Gutachter weisen in ihren Ausführungen nach, dass öffentlich-rechtliche Ausschreibungspflichten für getrennt gesammelte  Hausmüllfraktionen weder gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen, noch nationale und europäische vergaberechtliche Bestimmungen einer solchen Verpflichtung der Kommunen entgegenstehen.

"Die vom bvse e.V. vorgeschlagene Regelung begegnet unter dem Blickwinkel des deutschen und europäischen Vergaberechts keinen Bedenken, da eine Beschränkung der Ausschreibungsfreiheit interkommunaler Kooperationen sowie eine Beschränkung der Inhouse-Vergabe der Kommunen nicht gegen die Zielsetzung der Vergaberechts-Koordinierungsrichtlinie 2004/18/EG verstößt. Zwar stellt die Be-schränkung der Inhouse-Vergabe eine nach den Vorgaben der Richtlinie "überschießende" Regelung dar – nach der Richtlinie ist eine solche Beschränkung nicht vorgeschrieben –, diese ist aber vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Richtlinie, einen freien Dienstleistungsverkehr und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, als zulässig zu bewerten und widerspricht nicht den Vorgaben des Primärrechts, insbesondere nicht Art. 288 Abs. 3 AEUV," betonten Prof. Dr. Martin Beckmann und Dr. Antje Wittmann.

Auch die vielfach im Zusammenhang mit der Aufnahme von Ausschreibungspflichten für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz geäußerte Kritik der Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 GG geht nach Auffassung der Gutachter ins Leere. Ein Eingriff in den Kernbereich des "Wesensgehalts" dieses Rechts sei  nicht gegeben. In der vom bvse e.V. vorgeschlagenen Regelung sei weder ein Aufgabenentzug der Kommunen zu sehen, noch griffen die vorgeschlagenen Regelung in verfassungswidriger Weise in die Organisationshoheit der Kommunen ein.

Die mit einer Ausschreibungspflicht einhergehende Beeinträchtigung der Organisationshoheit greife nicht in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie der <link _top internal-link internal link in current>Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 GG ein. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der "Rastede-Entscheidung" vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kern-/Randbereichssystematik liege ein Eingriff in den Randbereich der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG vor. Dieser Eingriff sei aber durch legitime öffentliche Interessen, insbesondere durch die Beförderung der im nationalen und europäischen Recht geschützten Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit sowie die mit der Regelung ebenfalls verfolgten ökologischen und ordnungspolitischen Ziele gerechtfertigt und angesichts der eminenten Bedeutung dieser Interessen als verhältnismäßig anzusehen.

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