Ladungssicherung warum?
Ausreichende Ladungssicherung ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr. Nicht selten werden Personen durch herabfallende Ladegüter gefährdet oder verletzt. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit Sitz in Dortmund werden 30 Prozent der Mängel bei der Ladungssicherung nicht dokumentiert und ausgewertet. In etwa jedem fünften Betrieb werden die Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung nicht regelmäßig geprüft. Erhebliche Wissenslücken liegen in etwa 20 Prozent der Unternehmen vor.
„In vielen Betriebe sind die erforderlichen Kenntnisse zur Ladungssicherung nicht vorhanden.“
Um Ladegüter ordnungsgemäß zu sichern, sind die Richtlinien der VDI-Reihe 2700 „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ zu berücksichtigen. Für den sicheren Transport von Baumaschinen wird zuerst ein geeignetes Fahrzeug benötigt. Dazu gehört beispielsweise eine ausreichende Anzahl stabiler Zurrpunkte. Die Ladung selbst muss so beschaffen sein, dass sie überhaupt gesichert werden kann. Sollte der Fahrzeugaufbau die Ladung nicht durch formschlüssiges Verstauen aufnehmen können, besteht grundsätzlicher Sicherungsbedarf. Mit normgerechten Zurrgurten, Zurrketten und Zurrdrahtseilen ist die Baumaschine dann zusätzlich zu sichern. Ein Einsatz von Antirutschmatten kann den erforderlichen Sicherungsaufwand darüber hinaus deutlich reduzieren.
Rechtliche Grundlagen
Alle Personen, die mit der Verladung oder Beförderung von Gütern beauftragt werden, sind auch verantwortlich für die Ladungssicherung. Dies sind Fahrzeughalter, Fahrer sowie Absender und Verlader. Für alle können sich bei Missachtung von Vorschriften Rechtsfolgen aufgrund des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts ergeben. Zum öffentlichen Recht zählen die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, die Straßenverkehrsordnung und die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“. Im Bereich des Zivilrechts gilt das Handelsgesetzbuch. Eine unzureichend gesicherte Baumaschine verstößt gegen öffentliches Recht, dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ein realer Sach- oder Personenschaden ist hierfür nicht erforderlich. Im Zivilrecht ist das anders. Hier muss ein realer Sach- oder Personenschaden vorliegen, um den Schädiger wegen Versäumnissen haftbar zu machen. Durch § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung wird folgendes Schutzziel erhoben:
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen […] können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
Der Normenadressat wird vom Gesetzgeber bewusst nicht näher definiert. Daher richtet sich das obige Schutzziel an den Fahrer wie auch an den Verlader. Durch mehrere Gerichtsurteile wurde die gemeinsame Verantwortung wiederholt bestätigt. Vorschriften zur Ladungssicherung enthalten allgemeine Schutzziele, geben jedoch dem Praktiker keine konkreten Hinweise, wie die Ladung im Detail zu sichern ist. Detaillierte Hinweise zur Ladungssicherung sind vielmehr in anerkannten Regeln der Technik wie beispielsweise Normen und Fachregeln enthalten. Besonders die Richtlinien 2700 ff des Vereins Deutscher Ingenieure aus Düsseldorf beschreibt den Stand der Technik und wird deshalb als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet. Das Regelwerk ist ebenso zu berücksichtigen, wie die DIN EN 12195-1, welche die Berechnung von Sicherungskräften beinhaltet.
Ohne Physik geht`s nicht
Beim Transport wirken auf die Ladung Massen- und Reibungskräfte. Die Massenkräfte versuchen, beim Anfahren, Beschleunigen oder Bremsen des Fahrzeugs, während eines Ausweichmanövers oder bei Kurvenfahrten, die Ladung auf der Ladefläche zu bewegen. Beispielsweise kann das Gut verrutschen, kippen oder sogar herabfallen. Bei der Ermittlung von Sicherungskräften sind stets die maximalen Massenkräfte zu berücksichtigen, wie sie bei verkehrsüblichen Fahrzuständen auftreten. Diese betragen beim Bremsen 0,8 x FG (FG = Gewichtskraft der Ladung) und beim Anfahren beziehungsweise Beschleunigen des Fahrzeugs sowie bei Kurvenfahrten 0,5 x FG. Bei nicht standsicheren Gütern ist ein „Wankfaktor“ in Höhe von 10 Prozent – bezogen auf die Ladungsmasse – in Querrichtung und nach hinten (0,5 + 0,1 = 0,6) zu berücksichtigen. Voraussetzung für Bewegungen des Gutes auf der Ladefläche ist, dass die Reibungskräfte geringer sind als die Massenkräfte. Die Reibung ist abhängig von den gleitenden Werkstoffen (zum Beispiel Stahl auf Holz) sowie dem jeweiligen Verschmutzungsgrad der Ladefläche. Für die Ladungssicherung wird der Gleit-Reibbeiwert µ (sprich: mü) herangezogen, dessen Wert einschlägigen Tabellen entnommen werden kann. Schließlich ergibt sich die erforderliche Sicherungskraft aus der Differenz von maximaler Massenkraft und vorhandener Reibungskraft.
„Die Verwendung von Antirutschmatten erleichtert die Ladungssicherung erheblich. Als alleinige Sicherung sind Antirutschmatten jedoch nicht ausreichend.“
In der Praxis empfiehlt es sich, die Reibung durch Antirutschmatten zu erhöhen. Dadurch wird der zusätzliche Sicherungsaufwand erheblich reduziert. Antirutschmatten sind speziell für die Ladungssicherung hergestelltes PU-gebundenes Gummigranulat in Form von Pads, Streifen oder Rollenware. In der Regel liegen die Gleit-Reibbeiwerte von Antirutschmatten bei µ = 0,6 (60 Prozent Reibung). Ist der Beiwert des Materials nicht bekannt, sollte er beim jeweiligen Hersteller oder Lieferanten erfragt werden. Antirutschmatten können auch mit Ladehölzern kombiniert werden, sodass gleichzeitig die Unterfahrbarkeit des Gutes mit Gabelstaplern möglich ist.