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Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum

Durch Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum soll der fließende Verkehr möglichst geringfügig behindert werden. Zusätzlich sind Verkehrsteilnehmer und Beschäftigte der bauausführenden Firma während der Tätigkeiten vor Unfallgefahren zu schützen. Beim Errichten und Unterhalten von Baumaßnahmen gibt es zahlreiche Dinge zu beachten, sonst drohen schwerwiegende Rechtsfolgen.

Lesedauer: min | Bildquelle: Mtisc
Von: Markus Tischendorf

Schutzziele und Definitionen der Baustellensicherung

Baustellen im öffentlichen Straßenverkehr sind keine Seltenheit. Unternehmen, die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum erledigen müssen, tragen besondere Verantwortung: Zum einen besitzen sie die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Mitarbeitern, die geschützt werden sollen (Beispiel: Gefahren durch beengte Arbeitsräume und das Risiko, von Fahrzeugen erfasst zu werden). Zum anderen dürfen Fußgänger, Radfahrer und Fahrer von Kraftfahrzeugen wie Lkw und Pkw durch verkehrstechnische Einschränkungen nicht gefährdet werden. Um beiden Anforderungen gerecht zu werden, sind alle Bauarbeiten sorgsam zu planen und fachkundig auszuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Baustellensicherung ist regelmäßig zu kontrollieren.

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Merke: Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ist die „Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) zu beachten.

Diese Richtlinie unterscheidet zwischen Baustellen längerer und kürzerer Dauer.

  • Durchgehend und ortsfest aufrechterhaltene Arbeitsstellen von mehr als 24 Stunden gelten als Baustellen längerer Dauer.
  • Beträgt die Dauer des Eingriffs in den öffentlichen Verkehrsraum weniger als 24 Stunden, spricht man von Baustellen kürzerer Dauer.

Ferner sind Tagesbaustellen alle Arbeitsstellen kürzerer Dauer, die während der Tageshelligkeit abgewickelt werden. Hierzu gehören Baustellen, die sich kontinuierlich in Verkehrsrichtung fortbewegen, beispielsweise Reinigungs- und Grünpflegearbeiten. Grundsätzlich steigt der Sicherungsaufwand mit der Straßenart – zunehmend von innerörtlichen Straßen über Landstraßen bis hin zu Autobahnen.

Verkehrsrechtliche Genehmigungen

Für das Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr ist eine verkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich. Ohne Ausnahme gilt dies auch für Tagesbaustellen und temporäre Eingriffe in den Verkehrsraum. In der betrieblichen Praxis zeigen sich diesbezüglich häufig Defizite, die zu unangenehmen Rechtsfolgen für die bauausführenden Unternehmen führen können. Insbesondere nach schweren Verkehrsunfällen und Sachschäden wegen einer unzureichenden Absicherung vor Ort wird die Haftungsfrage zu klären sein. Leider machen unterschiedliche Zuständigkeiten den Arbeitsalltag nicht einfach. Denn je nach Region kann mal das Ordnungsamt, das Straßenbauamt, die Straßenverkehrsbehörde, die Polizei oder eine ganz andere Behörde fachlich zuständig sein. Betreffende Unternehmen sollten sich deswegen frühzeitig über die örtlichen Zuständigkeiten informieren.

Dem Antrag an die Behörde ist ein Verkehrszeichenplan beizufügen, der auf der Grundlage von sogenannten Regelplänen (siehe Anhänge zur RSA 21) zu erstellen ist. Eine gute Verkehrssicherung liegt vor,

  • wenn ausreichend Platz für die geplanten Arbeiten gegeben ist,
  • die Sicherheit für Fußgänger, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer gewährleistet wird und
  • Bauarbeiter sowie sonstige Beschäftigte durch den vorbeifließenden Verkehr nicht gefährdet werden.

Liegen seitens der zuständigen Stelle keine wichtigen Gründe für eine Anpassung oder Ergänzung des eingereichten Antrags vor, wird die behördliche Anordnung inklusive des verbindlichen Verkehrszeichenplans schriftlich erteilt. In der verkehrsrechtlichen Anordnung ist spezifisch festgelegt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und gegebenenfalls zu regeln ist. Auf der Baustelle vor Ort darf vom angeordneten Verkehrszeichenplan nicht abgewichen werden.

Sicherheitsabstände und Mindestbreiten für Straßenbaustellen

Im Dezember 2018 wurde die Technische Regel „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ (ASR A5.2) erlassen. Sie dient seither dem Schutz der Beschäftigten auf Straßenbaustellen durch den fließenden Verkehr. Das Regelwerk legt unter anderem

  • Sicherheitsabstände quer und längs zur Verkehrsrichtung sowie
  • Mindestbreiten für Arbeitsplätze bzw. Verkehrswege auf Straßenbaustellen fest.

 

Die genannten Maße (in Meter) unterscheiden sich, je nachdem ob es sich um Baumaßnahmen längerer oder kürzerer Dauer handelt. Die Begriffe Sicherheitsabstand (SQ) und Mindestbreite (BM) erklärt Abbildung 1.

Außerdem zeigt die hier nebenstehende Tabelle beispielhaft den jeweiligen Sicherheitsabstand (quer) in Abhängigkeit der Baustellensicherung (Leitbake, Leitkegel usw.) und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des vorbeifließenden Verkehrs. Mit zunehmender Geschwindigkeit steigt das allgemeine Unfallrisiko, daher wächst mit ihr auch der erforderliche Sicherheitsabstand (SQ) an.

Merke: Aus Gründen der Unfallverhütung dürfen sich im Bereich des seitlichen Sicherheitsabstands (außer zum Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen) keine Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden.

Neben dem genannten Sicherheitsabstand ist vom bauausführenden Unternehmen außerdem der erforderliche Platzbedarf für Arbeitsplätze und Verkehrswege zu ermitteln und zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere der jeweilige Platzbedarf zu berücksichtigen für:

  • die freien Bewegungsflächen für Beschäftigte unter Beachtung der Körpermaße und der geplanten Tätigkeiten,
  • ein durch das Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen,
  • das Steuern von Maschinen im Mitgängerbetrieb,
  • Arbeits- und Schwenkbereiche von Arbeitsmitteln,
  • Aufstell- und Lagerflächen für Arbeitsmittel oder Material,
  • Sicherheitsabstände für die Stabilität von Baugruben und Gräben.

Für Verkehrswege von Personen sowie für reine Kontroll-, Steuer- und Bedientätigkeiten von Maschinen ist ein Platzbedarf von BM = 0,8 Meter zu gewährleisten. Das gilt auch für Arbeiten von Maschinen im Mitgängerbetrieb (siehe Abbildung 2). 

Beim Steuern von Baumaschinen mit Führerhaus oder selbstfahrenden Arbeitsgeräten beträgt der Platzbedarf für Personen BM = 0,4 Meter. Dieser Abstand berücksichtigt den Umstand, dass ein Hinauslehnen des Bedieners aus der Maschine – beispielsweise zum Beobachten des Fahrweges oder der Umgebung – nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu Abbildung 3).

Absperrgeräte für die Absicherung von Baustellen

Zur Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum können

  • retro-reflektierende Verkehrszeichen,
  • Absperrschranken, Absperrschrankengitter,
  • Leitbaken, Warnbaken, Leitplanken,
  • Leitkegel und
  • fahrbare Absperrtafeln

zum Einsatz kommen. Sie werden bei Bedarf zusätzlich ergänzt durch Lichtsignalanlagen, Warnleuchten und / oder Warnposten.

Obwohl die Pflicht zur Absicherung der Baustelle beim bauausführenden Unternehmer liegt, kann dieser die Abwicklung der Baustellensicherung an Firmen übertragen, die sich hierauf spezialisiert haben. Dies ist oft der Fall, wenn umfangreiche und aufwendige Arbeitsstellen eingerichtet werden müssen oder die erforderlichen Absperrgeräte selbst nicht zur Verfügung stehen. Warnposten besitzen die Aufgabe, Beschäftigte auf der Baustelle sowie Dritte auf die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen, ohne jedoch Verkehrsregelungen vorzunehmen.

Die Fahrzeugkonturen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mit reflektierenden Warnmarkierungen zu versehen. Maschinenkennleuchten für gelbes Blinklicht sind – sofern vorhanden – bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum einzuschalten. Bei Tätigkeiten längerer Dauer muss der in der verkehrsrechtlichen Anordnung namentlich genannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter die Arbeitsstelle mindestens zweimal arbeitstäglich kontrollieren,

  • bei Tagesanbruch und
  • nach Eintritt der Dunkelheit.

An arbeitsfreien Tagen ist die Baustelle mindestens einmal je Schicht zu kontrollieren. Durch Unwetter oder Sturm darf die Baustellensicherheit nicht beeinträchtigt werden, hier sind anlassbezogene Kontrollen zu organisieren und auszuführen. Verkehrstechnische Kontrollen sind ausnahmslos zu dokumentieren. Die hierfür erforderliche Fachkunde für verantwortliche Beschäftigte zur Verkehrssicherung von Baustellen gemäß MVAS (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen von Straßen) kann in speziellen Fachseminaren erworben werden. Berufsgenossenschaften und andere Ausbildungsträger bieten derartige Seminare ganzjährig im gesamten Bundesgebiet an.

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