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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

(§ 4 ArbMedVV in Verbindung mit dem Anhang Teil 2)

Lesedauer: min
  • nach G 42 (Grundsatz Infektionsgefährdung) – allgemeiner und spezieller Teil
  • durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
  • vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit
  • Führung einer Gesundheitskartei
  • Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigungen

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