Verletzt sich z. B. ein Mitarbeiter beim Arbeiten an einer Maschine, weil sie einen technischen Mangel hat, müsste eigentlich der Betreiber, also der Unternehmer, für den Schaden haften.
An seiner Stelle aber kommt die Berufsgenossenschaft für den Schaden auf. Sie tritt mit ihren Leistungen bei allen Unfällen der Mitarbeiter im Betrieb ein.
Voraussetzung allerdings ist, dass sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignet, die vom Betrieb veranlasst oder in seinem Interesse ist. Dass die Berufsgenossenschaft an Stelle des Unternehmers die zivilrechtliche Haftung übernimmt, nennt man Ablösung der Unternehmerhaftpflicht.
Dafür zahlt allein der Unternehmer die Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Auch Mitarbeiter untereinander sind von der Haftung freigestellt.
So trägt die Berufsgenossenschaft auch zur Sicherung des Betriebsfriedens bei. Sie tritt auch dann ein, wenn ein Mitarbeiter durch die Schuld eines Kollegen verletzt wird. Nur bei vorsätzlichem Verschulden kann der Geschädigte zusätzlich zu den Leistungen der BG zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen.
Quelle :BGN